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Corona Verordnung

Am 25.08.2021 ist eine neue Niedersächsische Corona-Verordnung in Kraft getreten.

Am 25.08.2021 ist eine neue Niedersächsische Corona-Verordnung in Kraft getreten (https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html). Mit der neuen Verordnung hat die niedersächsische Landesregierung einen Strategiewechsel vollzogen: So spielt die 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet) eine zentrale Rolle in der Pandemiebekämpfung.

Zudem ist die Inzidenz der Neuinfizierten zukünftig lediglich einer der Indikatoren für das Ergreifen von Schutzmaßnahmen. Hinzugekommen sind

  • die Hospitalisierungsinzidenz: Anteil der in einem Krankenhaus eingewiesenen Personen pro Woche bezogen auf 100.000 Einwohner*innen sowie
  • "Intensivbetten": Anteil der Intensivpatient*innen mit Covid-19-Erkrankung an den Intensivpatient*innen in Prozent.

Gemäß § 2 CoronaVO ergeben sich aus diesen drei Punkten die Warnstufen zur Verschärfung der Maßnahmen. Die Inzidenz der "Neuinfizierten" stellt dabei den so genannten "Leitindikator" dar.

Allgemeine Vorschriften

Unabhängig von den Warnstufen und den Inzidenzen gelten für Selbsthilfegruppen - wie für alle Bürger*innen - weiterhin Abstand- und Hygienemaßnahmen (§ 1) sowie die Verpflichtung zum Tragen einer Maske in öffentlichen Räumen und im Rahmen eines Besuchs- und Kundenverkehrs zugänglichen Innenräumen (§ 4 CoronaVO).

Für Selbsthilfegruppen besteht eine Maskenpflicht im Innenbereich bis die Sitzplätze eingenommen wurden. Zudem muss ein Hygienekonzept nach § 5 CoronaVO vorliegen. Bei einem Treffen mit mehr als 25 Personen müssen die Daten der Teilnehmenden erhoben und dokumentiert werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 8 und 10). Als Vorsichtsmaßnahme empfehlen wir - unabhängig von der Anzahl der Teilnehmenden - die Dokumentation der Kontaktdaten.

Beschränkungen auf Geimpfte, Genesene und Getestete

Wird in einem Landkreis mindestens die Warnstufe 1 festgestellt oder beträgt dort - ohne dass eine Warnstufe festgestellt wurde - der Leitindikator "Neuinfizierte" (7-Tage Inzidenz) mehr als 50, müssen Selbsthilfegruppen ab einer Teilnehmer*innenzahl von mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen die "3G-Regel" anwenden.

"§ 8 Beschränkung des Zutritts zu Veranstaltungen und Einrichtungen und der Inanspruchnahme von Leistungen auf Geimpfte, Genesene und Getestete

(1) 1 In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen gemäß § 3 mindestens die Warnstufe 1 festgestellt ist, sind der Zutritt zu den in Satz 3 genannten Einrichtungen und die Inanspruchnahme der dort genannten Leistungen auf geimpfte, genesene und getestete Personen beschränkt. 2 Das Gleiche gilt, wenn in dem Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, ohne dass eine Warnstufe festgestellt ist, der Leitindikator "Neuinfizierte" gemäß § 2 Abs. 3 mehr als 50 beträgt; der Landkreis oder die kreisfreie Stadt hat in entsprechender Anwendung des § 3 die Voraussetzungen des Halbsatzes 1 festzustellen. 3 Die Beschränkung gilt für

1. die Teilnahme an einer Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 bis zu 1 000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern,

(…)

4) 1 Eine Person, die den Zugang oder die Nutzung einer in Absatz 1 Satz 3 genannten Einrichtung oder die Inanspruchnahme einer dort genannten Leistung beabsichtigt, hat bei Betreten einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder einen Nachweis über eine negative Testung nach § 7 vorzulegen. 2 Die Veranstalterin, der Veranstalter oder die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung, hat den Nachweis aktiv einzufordern. 3 Wird ein solcher Nachweis nicht vorgelegt, so hat die Veranstalterin, der Veranstalter, die Betreiberin oder der Betreiber der Person den Zutritt zu verweigern. (…) "

Wichtiger Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass der Landkreis Vechta in bestimmten Fällen Allgemeinverfügungen für weitere Regelungen festlegen kann. Diese werden vom Landkreis bekannt gegeben und veröffentlicht (https://www.landkreis-vechta.de/soziales-und-gesundheit/corona-im-landkreis-vechta/rechtsvorschriften.html).

Stand: 26.08.2021

Grundsätzlich können die Treffen also weiterhin stattfinden! Dieses bewerten wir sehr positiv. Zur allgemeinen Sicherheit ist das Einhalten der allgemeinen Regeln: Maske tragen, Abstand halten und Lüften unbedingt einzuhalten. Sollten TeilnehmerInnen der SHG noch nicht geimpft sein, empfiehlt es sich grundsätzlich, dass diese einen Selbsttest machen, bevor sie zum Treffen der Gruppen aufbrechen. Für weitere Fragen stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.



 

 

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 Neuer Markt 30 in 49377 Vechta

Montag bis Donnerstag:10:00 bis 13:00 Uhr
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sowie nach Absprache.

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Kirchplatz 18 in 49401 Damme

Termine nach Absprache möglich

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Jeden Donnerstag im "Haus der Bildung und Familie"

 Bremer Tor 6 in 49429 Visbek

Im 14-tägigen Wechsel vormittags in der Zeit von 10:00 bis 12:00 Uhr

oder nachmittags in der Zeit von 14:00 bis 16:00 Uhr

Termine nach Absprache möglich

Tel.: 04441 – 8707-625

E-Mail: kontaktstelle@lcv-oldenburg.de

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